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Internationale Übermittlungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des EWR kann zusätzliche Risiken für Einzelpersonen mit sich bringen, da das Schutzniveau im Zielland oder in der internationalen Organisation, die nicht der EU/dem EWR angehört, möglicherweise niedriger ist. Dies kann sich negativ auf die Fähigkeit des Einzelnen auswirken, Datenschutzrechte auszuüben, insbesondere um sich vor der unrechtmäßigen Nutzung oder Offenlegung personenbezogener Daten zu schützen.

Aus diesem Grund müssen alle internationalen Übermittlungen außerhalb des EWR den spezifischen Regeln entsprechen, die in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind. Weitere Erläuterungen zur Abwicklung von Auslandsübermittlungen finden Sie hier.

Die Genehmigungsentscheidungen des EDSB für Übermittlungen sind unten verfügbar.

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5
Jul
2021

Beschluss des EDSB zur bedingten Genehmigung der Nutzung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Fusion For Energy und der ITER International Fusion Energy Organization

Dieser Beschluss betrifft die bedingte Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung 2018/1725, die zwischen dem Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und dem Development of Fusion Energy („F4E“) und der ITER International Fusion Energy Organization („ITER“) im Zusammenhang mit der Umsetzung des ITER-Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung von F4E-Personal auf dem ITER-Gelände.

 

Verfügbare Sprachen: Englisch
12
May
2021