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Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz

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14
Dec
2017

Activities of the medical service of the EEAS - EEAS

Prior-checking Opinion regarding the activities of the EEAS’ medical service (EDPS case 2016-0780)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
15
Nov
2017

Kurzbezeichnung: Meldung eines Arbeitsunfalls für örtliche Bedienstete, die bei EU-Delegationen tätig sind – EAD

Vollständige Bezeichnung: Stellungnahme zur Meldung für eine Vorabkontrolle betreffend die Zusatzkrankenversicherung für örtliche Bedienstete bei EU-Delegationen – Meldung eines Arbeitsunfalls (fall 2016-0775)

 

Bei einem Unfall müssen örtliche Bedienstete, die bei EU-Delegationen tätig sind und durch die Zusatzkrankenversicherung für örtliche Bedienstete abgedeckt sind, ein Formular zur Meldung eines Arbeitsunfalls ausfüllen, um die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Die EU-Delegationen und der EAD verarbeiten möglicherweise ebenfalls personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten über örtliche Bedienstete, die nicht zusatzversichert sind. Diese Verarbeitung könnte bei der Verwaltung von Krankheitsurlauben und ärztlichen Bescheinigungen erfolgen, wenn die örtlichen Bediensteten einen Arbeitsunfall erleiden. Die ärztliche Bescheinigung ist streng von dem ärztlichen Untersuchungsbericht zu unterscheiden. Örtliche Bedienstete sollten den ärztlichen Untersuchungsbericht stets an die funktionale CISLA-Mailbox beim EAD-Hauptsitz senden, ohne dass Mitglieder der Delegation auf ihn Zugriff haben. Die ärztliche Bescheinigung hingegen sollte an die Verwaltungsdienststelle der Delegation gesandt werden, oder, falls sich der örtliche Bedienstete dafür entscheidet, direkt an die funktionale CISLA-Mailbox beim EAD-Hauptsitz mit entsprechender Information an die Verwaltungsdienststelle der Delegation. Die an diesem Verfahren beteiligten Mitglieder der EU-Delegationen sowie die für örtliche Bedienstete zuständigen Personalbeauftragten des EAD sollten Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen, aus denen hervorgeht, dass sie einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die mit der Geheimhaltungspflicht eines im Gesundheitswesen Tätigen vergleichbar ist. Patientenakten sollten höchstens 30 Jahre lang nach der letzten Bearbeitung aufbewahrt werden.

6
Nov
2017

Klinischen Patientenmanagementsystem - EK

Vorabkontrollstellungnahme zu dem klinischen Patientenmanagementsystem der Europäischen Kommission (KPMS) (Fall 2017-0804)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
20
Oct
2017

Verarbeitung medizinischer Daten innerhalb - AdR

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Verarbeitung medizinischer Daten innerhalb des medizinisch-sozialen Dienstes des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union (Fall 2017-0185)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
27
Sep
2017

Newsletter (53)

In the September 2017 edition of the EDPS Newsletter we cover the EDPS Opinion on the digital single gateway, the investigation of complaints relating to medical data and the latest developments in privacy engineering.