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Aufsicht über Eurojust

Mit Wirkung zum 12. Dezember 2019 ist der Europäische Datenschutzbeauftragte für die Überwachung und Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Eurojust zuständig.

Eurojust ist die Kurzbezeichnung für die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Bei der Agentur handelt es sich um eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung der Europäischen Union mit dem Ziel, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf schwere organisierte Kriminalität zu unterstützen und zu verbessern. Eurojust kann bei Ermittlungen zu schweren Straftaten, von denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, oder in Situationen, in denen eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, eingreifen – außerdem im Zusammenhang mit von den Behörden der Mitgliedstaaten und Europol durchgeführten Operationen oder bereitgestellten Informationen.

Um seine Aufsichtspflichten wirksam und verantwortungsvoll erfüllen zu können, hat der EDSB insbesondere das Recht,

  • Eurojust in allen Fragen zu beraten, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffen, d. h. Daten, die zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen verarbeitet werden;
  • Untersuchungen durchzuführen oder Eurojust zu übermittelten Ersuchen oder Bedenken zu konsultieren, die in Bezug auf die Verarbeitung operativer Daten zutage getreten sind;
  • Beschwerden von Personen, die der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten von Eurojust falsch verarbeitet wurden, anzuhören und zu untersuchen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis zu unterrichten;
  • Eurojust anzuweisen, die Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung operativer personenbezogener Daten, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verarbeitet wurden, vorzunehmen oder bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durchzuführen.

Die Rolle des EDSB bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten ergibt sich aus den geltenden Bestimmungen des Kapitels IX der Verordnung (EU) 2018/1725.

Der EDSB muss einen Jahresbericht über die von ihm durchgeführte Überwachung der Datenverarbeitung durch Eurojust veröffentlichen, in dem auch die Bemerkungen der nationalen Kontrollbehörden enthalten sind. Um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust mit den einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, muss der EDSB mit dem von Eurojust ernannten Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten und regelmäßig mit den nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss zusammentreffen. Die Unabhängigkeit des EDSB und seine Zuständigkeiten für die Datenschutzaufsicht über Eurojust bleiben von der Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden unberührt.

Der EDSB ist konsequent bestrebt, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen und die Schutzvorkehrungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass Eurojust in der Lage ist, bei der Verarbeitung von Daten zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Privatsphäre herzustellen.

Rechtsverweise

Weitere Informationen sind den folgenden Rechtsvorschriften zu entnehmen:

Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung von Verwaltungsdaten durch Eurojust, während sich Kapitel IX der Verordnung unbeschadet der lex specialis der Verordnung (EU) 2018/1727 speziell auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust bezieht.