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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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18
Dec
2013

Anwendung und der Erteilung von Urlaub - GEREK

Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 zur Meldung des Datenschutzbeauftragten des GEREK für eine Vorabkontrolle der Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung und der Erteilung jeder Art von Urlaub (einschließlich Sonderurlaub) (Fall 2013-0405)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
18
Dec
2013

Anonyme Umfrage, die auf das Personal des Europäischen Parlaments mit einer Behinderung abzielt - EP

Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 zu einer Meldung zur Vorabkontrolle des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments hinsichtlich des Vorgangs "Anonyme Umfrage, die auf das Personal des Europäischen Parlaments mit einer Behinderung abzielt" (Fall 2013-0656)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
17
Dec
2013

Videoüberwachungsstrategie - EP

Stellungnahme vom 17. Dezemeber 2013 zur Meldung für eine Vorabkontrolle der Videoüberwachungsstrategie, die das Europäische Parlament (EP) am 20. April 2013 angenommen hat (Fall 2013-0471)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
Topics
16
Dec
2013

Staff evaluation - EIT

Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 zur Meldung für eine Vorabkontrolle über die Beurteilung von EIT-Bediensteten in der Probezeit (Fall 2013-0813)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
16
Dec
2013

Bescheinigungsverfahren - HABM

The mini-prior-check Opinion in case 2013-0797 covers the processing operations related to the OHIM's attestation procedure (ex-C and ex-D categories). As the EDPS issued Guidelines on the evaluation of statutory staff in the context of annual appraisal, probation, promotion or regarding certification and attestation (henceforth: "Guidelines"), the EDPS only addresses the existing data conservation policy which does not seem to be in conformity with the principles of the Regulation and with the Guidelines issued by the EDPS in July 2011. Article 4(1)(e) of the Regulation states that personal data can be kept in a form permitting identification of data subjects for no longer than necessary for the purpose for which they were collected or further processed.

The EDPS observes that conservation of attestation files of unsuccessful applicants for up to five years after the particular exercise can be considered as necessary for the related appeals. At the same time, there seem to be no sufficient evidence as to the necessity of storage of the actual attestation decisions beyond the end of the career at the OHIM. Therefore, the OHIM is invited to reconsider the existing time limit and to provide for precise justifications that will be taken into account in the on-going discussions with the relevant stakeholders.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch