Videoüberwachungssystem - EFSA
Meldung vom 16. Juli 2013 für eine Vorabkontrolle des Videoüberwachungssystems bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Fall 2013-0429)
Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.
Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.
Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.
Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.
Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):
Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.
Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.
Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.
Meldung vom 16. Juli 2013 für eine Vorabkontrolle des Videoüberwachungssystems bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Fall 2013-0429)
Stellungnahme vom 16. Juli 2013 zu einer Meldung für eine Vorabkontrolle von Verarbeitungen im Zusammenhang mit medizinischen Kontrolluntersuchungen bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit (medizinisches Kontrollverfahren) bei Fusion for Energy (F4E) (Fall 2012-0864)
Stellungnahme vom 16. Juli 2013 zu einer Meldung des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für eine Vorabkontrolle über die „Verarbeitung von Inspektionsberichten über gemeinsame Einsatzpläne in EU-Gewässern“ (Fall 2013-0539)
Stellungnahme vom 16. Juli 2013 zur Meldung des Datenschutzbeauftragten von F4E für eine Vorabkontrolle des "Invaliditätsverfahrens vor dem Invaliditätsausschuss" (Fall 2012-0863)
Stellungnahme vom 4. Juli 2013 zur Meldung des Datenschutzbeauftragten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für eine Vorabkontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Urlaubsverwaltung (Fall 2013-0352)