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Verfahren gegen Belästigung am Arbeitsplatz

Was Sie über Verfahren gegen Belästigung am Arbeitsplatz wissen sollten

Belästigung – sowohl psychologisch als auch sexuell – ist eine Straftat und gegen Belästiger können Disziplinar- und/oder Strafverfahren eingeleitet werden. Die meisten Organe der EU verfügen über informelle Verfahren gegen Belästigung am Arbeitsplatz und bestellte Berater, um Konflikte vertraulich zu schlichten. Der Zweck dieser Verfahren besteht darin, herauszufinden, ob formelle Untersuchungen und Disziplinarverfahren nötig sind, oder ob die Probleme auf andere Art und Weise gelöst werden können. Da die Opfer in einer schutzbedürftigen Lage sind, muss ihr Vertraulichkeitsbedürfnis gegen die Rechte des mutmaßlichen Belästigers auf Information und Auskunft über seine personenbezogenen Daten (auch als persönliche Daten bezeichnet) sorgsam abgewogen werden.

 

Welche sind die wichtigsten Datenschutzfragen?

Qualität der Daten – Es ist wichtig, zwischen harten Daten (wer behauptet, von wem belästigt worden zu sein, welche Schritte wurden unternommen?) und weichen Daten (der Inhalt der Behauptungen) zu unterscheiden. Während die Organe sicherstellen müssen, dass die von ihnen verarbeiteten Daten sachlich richtig und zutreffend sind, bedeutet dies für weiche Daten, ob die Aussage der betroffenen Person richtig aufgezeichnet wurde. Der mutmaßliche Belästiger kann erklären, dass die Behauptungen unbegründet sind, aber das ist von der Datenqualität getrennt zu sehen.

Recht auf Information – Opfer müssen in der Lage sein, sich auf die Vertraulichkeit ihrer Interaktionen mit dem Berater verlassen zu können. Daher kann das Recht des mutmaßlichen Belästigers auf Information eingeschränkt werden müssen. In der Praxis werden mutmaßliche Belästiger in der informellen Phase des  Verfahrens gegen Belästigung am Arbeitsplatz nur mit dem Einverständnis des Opfers über das Verfahren informiert.

Recht auf Auskunft – Gewöhnlich haben Personen ein Recht auf Auskunft über die über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten.  Allerdings kann das Recht des Belästigers auf Auskunft über die Behauptungen (die die personenbezogenen Daten über sie darstellen) eingeschränkt werden, um das Opfer zu schützen.

Recht auf Berichtigung - Unzutreffende harte Daten sind zu berichtigen. Für weiche Daten, wie etwa eine Stellungnahme eines mutmaßlichen Opfers, bezieht sich das Recht auf Berichtigung nur auf die Tatsache, dass eine bestimmte Aussage von der betroffenen Person getätigt wurde und dass sie korrekt aufgezeichnet wurde (s.o. Qualität der Daten). Eine andere involvierte Person, wie etwa der mutmaßliche Belästiger, die der Aussage nicht zustimmt, kann die Aussage nicht in der Akte verändern, kann allerdings ihre eigene Position der Akte hinzufügen.

Aufbewahrungsfristen – Grundsätzlich sollten die vertraulich vom Berater aufgezeichneten Notizen nicht aufbewahrt werden, nachdem das Verfahren gegen Belästigung beendet wurde. Nur die Informationen, durch die Wiederholungstäter (harte Daten) identifiziert werden können, dürfen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. Sind Informationen für statistische Zwecke erforderlich, sollten anonymisiert werden.

Übermittlungen – Um die Vertraulichkeit des Beratungsverfahrens zu wahren, dürfen nur harte Daten vom Berater an die Personalabteilung der Organisation übermittelt werden, um Wiederholungstäter zu identifizieren. Berater dürfen keine weichen Daten weitergeben.

Weitere Informationen

Die folgende nicht erschöpfende Liste ist eine Dokumentenauswahl an weiterführender Literatur gegen Belästigung:

EDSB-Leitlinien:
EDSB-Leitlinien über Verfahren gegen Belästigung
EDSB-Leitlinien zu den Rechten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere S. 33

EDS-Leitlinien zu Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren

Stellungnahme des EDSB zur Vorabkontrolle:
Gemeinsame Stellungnahme zur Vorabkontrolle über Verfahren gegen Belästigung bei bestimmten Agenturen (2011-0483)

Stellungnahme zur Vorabkontrolle zur Auswahl der vertraulichen Berate und zum Verfahren gegen Belästigung am Arbeitsplatz bei der Europäischen Umweltagentur (2013-0792)

Verwandte Themen:

Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren