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Schwarze Listen und Frühwarnsysteme

Was Sie über schwarze Listen und Frühwarnsysteme wissen sollten

Das Frühwarnsystem (Early Warning System (EWS)) ist ein internes Informationsinstrument, durch das die Europäische Kommission und ihre Exekutivagenturen Dritte identifizieren können, die finanzielle und/oder andere Risiken bergen. Teil dieses Instruments ist eine zentrale Ausschlussdatenbank, auf die alle Behörden, die EU-Mittel umsetzen, zugreifen können. Die Datenbank beinhaltet alle Einheiten – Unternehmen, Organisationen oder natürliche Personen – die von EU-Finanzmitteln ausgeschlossen wurden, weil sie insolvent sind, wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlung oder strafbarer Handlungen gegen die finanziellen Interessen der EU verurteilt wurden. Durch eine solche schwarze Liste können Behörden risikobehaftete Einheiten erkennen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, wie keinen Vertrag mit einem bestimmten Diensteanbieter einzugehen. Dadurch können die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Mittel der Europäischen Union gewährleistet und Betrug verhindert werden.


Welche sind die wichtigsten Datenschutzfragen?

Qualität der Daten – Auf der schwarzen Liste aufgeführt zu werden, hat ernste (wirtschaftliche) Auswirkungen, daher ist es wichtig, dass nur die personenbezogenen Daten (auch als persönliche Daten bezeichnet) von Dritten, die wirklich finanzielle und/oder andere Gefahren darstellen, auf schwarzen Listen verzeichnet werden. Wie? Indem die Personen, die in der schwarzen Liste aufgeführt sind, informiert werden und ihnen die Berichtigung unrichtiger Angaben über sie ermöglicht wird. Das gibt den Personen, die fehlerhaft auf der schwarzen Liste stehen, die Gelegenheit, sich zu verteidigen.

Recht auf Information – Personen, die auf der schwarzen Liste verzeichnet sind, sollten, sobald dies praktisch möglich ist, in der Regel darüber unterrichtet werden, wie und warum ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ein allgemeiner Datenschutzhinweis auf der Website der Organisation ist nicht ausreichend.

Recht auf Auskunft – Personen, die auf der schwarzen Liste verzeichnet sind, haben in der Regel ein Recht auf Auskunft über die über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung – Auf der schwarzen Liste stehende Personen haben das Recht auf Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten über sie.


Weitere Informationen

Die folgende nicht erschöpfende Liste ist eine Dokumentenauswahl an weiterführender Literatur:

Stellungnahme des EDSB für eine Vorabkontrolle in Bezug auf das Frühwarnsystem der Europäischen Kommission (Fall 2009-0681)

Stellungnahme des EDSB für eine Vorabkontrolle über den Einsatz des Frühwarnsystems durch die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (Fall 2012-0823)

Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten:

Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Europäische Kommission (Fall des Bürgerbeauftragten OI/3/2008/FOR)


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Verfahren zur Betrugsbekämpfung