Print

Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

Filters

26
Nov
2012

Auswahlverfahren für die Position eines Mitglieds des Verwaltungsrats - EMA

Stellungnahme zur Meldung des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission zur Vorabkontrolle des Auswahlverfahrens für die Position eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie für die Position eines Mitglieds der nachstehend genannten wissenschaftlichen Ausschüsse der EMA: Ausschuss für neuartige Therapien, Ausschuss für Arzneimittel für seltene Krankheiten, Pädiatrieausschuss und Pharmakovigilanzausschuss für Risikobewertung  (Fall 2011-1166)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
23
Nov
2012

Télétravail - Conseil de l'Union européenne

Avis du 23 novembre 2012 sur la notification d'un contrôle préalable reçue du délégué à la protection des données du Secrétariat Général du Conseil à propos du dossier "télétravail" (Dossier 2012-0661)

Verfügbare Sprachen: Französisch
20
Nov
2012

Invalidity Committee procedure - EUROFOUND

Opinion of 20 November 2012 on a notification for Prior Checking received from the Data Protection Officer of EUROFOUND regarding the "Invalidity Committee procedure" (Case 2011-0643)

Verfügbare Sprachen: Englisch, Französisch
19
Nov
2012

Bescheinigungsverfahren - Cedefop

Stellungnahme vom 19. November 2012 zur Meldung des Datenschutzbeauftragten des Cedefop für eine Vorabkontrolle über das Bescheinigungsverfahren

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
15
Nov
2012

Internet monitoring - CEDEFOP

Opinion of 15 November 2012 on a notification for prior checking received from the Data Protection Officer of the European Centre for the Development of Vocational Training (CEDEFOP) related to Internet monitoring (processing of data in connection with a Proxy system)  (Case 2011-1069)

Verfügbare Sprachen: Englisch