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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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18
Nov
2009

Internal mobility - European Investment Bank

Opinion of 18 November 2009 on the notification for prior checking regarding the "internal mobility" dossier (Case 2009-253)

On 18 November 2009, the EDPS adopted an opinion on the notification for prior checking regarding the internal mobility procedure at the European Investment Bank (EIB).  The general purpose of the processing is to select and recruit staff for vacant posts in the EIB via internal transfer.

The EDPS took the view that the processing operation did not appear to involve any breach of the provisions of Regulation (EC) No 45/2001, provided that account was taken of certain recommendations,  notably that the EIB fix an appropriate data storage period in the Psoft system; render anonymous data stored for historical, statistical or scientific purposes; explicitly remind recipients, at the time of transfer, to process the data exclusively for the purposes for which they were transmitted.  The EDPS has also requested that the data subjects be given full and easily accessible information on the processing of the data in question.

Verfügbare Sprachen: Englisch, Französisch
12
Nov
2009

Verification of Flexitime clocking operations - Council

Opinion of 12 November 2009 on the notification for prior checking on the "Verification of Flexitime clocking operations with respect to data on physical access" (Case 2009-477)

Verfügbare Sprachen: Englisch, Französisch
11
Nov
2009

Personen mit eingeschränkter Mobilität - Notfallplan - Kommission

Stellungnahme vom 11. November 2009 zur Meldung einer Vorabkontrolle zum Thema „Personen mit eingeschränkter Mobilität – Notfallplan“ (Vorgang 2009-0014)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
9
Nov
2009

Administrative investigations and disciplinary proceedings - EESC

Opinion of 9 November 2009 on the notification for prior checking regarding the EESC internal administrative investigations and disciplinary proceedings dossier (Case 2008-569)

On the basis of Article 2(3) of Annex IX to the Staff Regulations, General Implementing Provisions governing disciplinary procedures and administrative investigations were adopted by the European Economic and Social Committee on 7 December 2005.

The EDPS has formulated recommendations, in particular as regards data quality, time-limits for data storage (in relation specifically to the personal file but also to traffic data and hearings), rights of access and rectification and the confidentiality declaration to be provided to data subjects.

Verfügbare Sprachen: Englisch, Französisch
30
Oct
2009

EAS Emotional Intelligence 360 degree assessment - Commission

Opinion of 30 October 2009 on a notification for prior checking concerning "EAS (European Administrative School) - Emotional Intelligence 360 degree assessment" (Case 2009-100)

Verfügbare Sprachen: Englisch