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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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1
Feb
2016

The use of thermal imaging cameras and the auto-track functionality of pan-tilt cameras - ECB

Prior-checking Opinion regarding the use of thermal imaging cameras and the auto-track functionality of pan-tilt cameras at the European Central Bank (case 2015-0938)

This case marks the first prior-checking Opinion involving the assessment of a data protection impact assessment (DPIA).

The Opinion regards the use of thermal imaging cameras and the auto-track functionality of pan-tilt cameras at the European Central Bank (ECB). Under the EDPS Video-surveillance Guidelines such "high-tech video-surveillance tools" are subject to prior checking and permissible only subject to a DPIA. The DPIA conducted by the ECB allowed the EDPS to assess the permissibility of the technique used by the ECB.

The EDPS concluded that, because of the comprehensiveness of the information provided in the notification, of the outcome of the assessment and of the circumstances driving the ECB to apply these measures, operations may start before certain additionally recommended data protection safeguards have been implemented.

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22
Jan
2016

Auswahl von Vertrauenspersonen - ESMA

Stellungnahme vom 22. Januar 2016 über „Auswahl von Vertrauenspersonen und informelles Verfahren bei mutmaßlicher Belästigung“ bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Fall 2015-1040)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
14
Jan
2016

Appointment procedures - EP

Prior-check Opinion on the European Parliament’s appointment procedures of Chairs and Executive Directors of the European Supervisory Authorities (Case 2015-1028)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
12
Jan
2016

Auswahl, Einstellung und Verwaltung von Blue Book-Praktikanten

Stellungnahme des EDSB zur Vorabkontrolle über Auswahl, Einstellung und Verwaltung von Blue Book-Praktikanten in REA  (Fall 2015-0760)

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7
Jan
2016

Vorabkontrolle über das Hinweisverfahren des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses - EWSA

Vorabkontrolle vom 6. Januar 2016 über das interne Hinweisverfahren, die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (Fall 2015-1090)

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