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EURODAC: Schleichende Erosion der Grundrechte geht weiter

5
Sep
2012

EURODAC: Schleichende Erosion der Grundrechte geht weiter

Heute hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) seine Stellungnahme zum geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden beschlossen.

Eine wesentliche Neuerung dieses geänderten Vorschlags ist der Zugang zu EURODAC-Daten für Strafverfolgungsbehörden. Während der EDSB durchaus versteht, dass Zugang zu einer Datenbank mit Fingerabdrücken ein nützliches zusätzliches Hilfsmittel bei der Verbrechensbekämpfung sein kann, bedeutet die vorgeschlagene Änderung einen schwerwiegenden  Eingriff in die Rechte einer besonders verwundbaren Gruppe von Menschen, die des Schutzes bedürfen; und der EDSB stellt die Notwendigkeit des vorgesehenen Zugriffs in Frage.

Wird zum Beispiel am Tatort eines Verbrechens ein Fingerabdruck gefunden, so können Asylbewerber potentiell durch EURODAC identifiziert werden, während dies für andere Personen nicht möglich ist, weil entsprechende Datenbestände nicht für alle gesellschaftlichen Gruppen bereitstehen.

Der EDSB legt dar, dass bereits eine Anzahl von Rechtsinstrumenten existiert, die einem Mitgliedsstaat erlauben, in einem anderen Mitgliedsstaat gehaltene Fingerabdrücke und andere Strafverfolgungsdaten zu konsultieren. Die Kommission hat keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass die gegenwärtigen Instrumente nicht ausreichen, noch hat sie irgendeinen anderen materiellen Grund  dargelegt, warum der Zugriff auf Asylbewerberdaten notwendig sei.

Peter Hustinx, Europäischer Datenschutzbeauftragter, erklärt hierzu: "Nur weil die Daten bereits gesammelt worden sind, sollten sie nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, da dies einen weitreichenden negativen Effekt auf das Leben von Einzelnen haben kann. Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre von Einzelnen und das damit verbundene Risiko der Stigmatisierung verlangen eine starke Rechtfertigung. Die Kommission hat einfach keine ausreichenden Gründe vorgelegt, warum Asylsuchende für eine solche Behandlung ausgesondert werden sollten."

Der EDSB fordert die Kommission dringend auf, einen soliden Nachweis für die Notwendigkeit des Zugriffs auf EURODAC-Daten zu erbringen und dazu vertrauenswürdige Statistiken vorzulegen. Der EDSB empfiehlt unter anderem:

  • dass Strafverfolgungszugriff auf EURODAC-Daten nur bei Erfüllung spezifischer und klar definierter Kriterien möglich ist, z.B. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter einer terroristischen oder anderen schwerwiegenden Straftat Asyl beantragt hat;
  • dass klar festgelegt wird, dass die Datenweitergabe an Drittstaaten verboten ist;
  • dass eine Anfrage auf Zugriff für Strafverfolgungszwecke von einer unabhängigen Stelle überprüft wird, oder vorzugsweise vorheriger gerichtlicher Genehmigung bedarf;
  • dass die Notwendigkeit von direktem Zugriff auf EURODAC Daten für EUROPOL (die EU Strafverfolgungsagentur) klar dargelegt wird und sichergestellt wird, dass dieselben Schutzmechanismen wie für entsprechende nationale Behörden gelten.

Background information

EURODAC was established by Regulation (EC) No 2725/2000 on 11 December 2000 concerning the establishment of 'EURODAC' for the comparison of the fingerprints of asylum seekers for the effective application of the Dublin Convention. This Regulation still contains specific safeguards that data is not used for other purposes.

On 30 May 2012, the Commission adopted a proposal concerning a recast of the EURODAC Regulation that also provides for access to EURODAC data by Member States' law enforcement authorities and Europol for law enforcement purposes (COM(2012)254 final).

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch