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EDSB begrüßt das „Rahmenabkommen“ zwischen der EU und den USA und betont die Notwendigkeit wirksamer Schutzklauseln

12
Feb
2016

EDSB begrüßt das „Rahmenabkommen“ zwischen der EU und den USA und betont die Notwendigkeit wirksamer Schutzklauseln

In seiner heute veröffentlichten Stellungnahme brachte der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Unterstützung für die Initiative eines Rahmenabkommens zwischen der EU und der USA zum Ausdruck. Er empfahl drei wesentliche Verbesserungen bei den Regelungen, um ein weltweites Beispiel für den nachhaltigen Austausch und die Übertragung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke zu geben und das Vertrauen zwischen den beiden strategischen Partnern zu stärken. Des Weiteren regt er weitere Klarstellungen vor der Unterzeichnung des parafierten Abkommens an.

Giovanni Buttarelli, der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), erklärte dazu: „Globalisierung bedeutet, dass sich die Regierungen mehr denn je für die Bekämpfung von Kriminalität einsetzen, was einen strukturierten Austausch von einschlägigen Informationen impliziert. Das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA kann einen neuen internationalen Standard setzen. Damit es erfolgreich ist, empfehlen wir den Parteien, die jüngsten wesentlichen Entwicklungen zu berücksichtigen. Dies wird dabei hilfreich sein, eine vollständig mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen der EU, insbesondere der EU-Charta der Grundrechte, kompatible Regelung einzuführen.“

Der EDSB begrüßt und teilt die Absicht der Verhandlungsführer der EU und der USA, einen hohen Schutz für personenbezogene Daten beim Austausch zwischen den Parteien für Strafverfolgungszwecke sicherzustellen, und schätzt ihr Engagement, wirksame Schutzklauseln einzuführen.

Die letzte Verhandlungsrunde zum Rahmenabkommen wurde vor den jüngsten rechtlichen Entwicklungen abgeschlossen (insbesondere die politische Einigung zum EU-Datenschutzreformpaket und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Schrems). Auch vor diesem Hintergrund werden einige Verbesserungen und Klarstellungen für erforderlich befunden, um sicherzustellen, dass das geplante Abkommen diesem Geist entspricht.

In seiner Stellungnahme unterbreitet der EDSB konstruktive und objektive Empfehlungen zu Klarstellungen und Verbesserungen, die notwendig sind, damit bei dem geplanten Abkommen die Rechte von Privatpersonen angemessen gewahrt werden. Die Bedenken betreffen insbesondere die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs, die Vorbeugung von Massenübertragungen sensibler Daten und die Sicherstellung, dass alle vorgesehenen Schutzklauseln für alle von der Charta geschützten Personen und nicht nur Unionsbürger gelten.

Durch die Schaffung eines Rahmens für transatlantische Datenübertragungen sollte das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA deutlich machen, wie die EU bei der Stärkung der Rechte auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten mit gutem Beispiel vorangeht.

Hintergrundinformationen

Privatsphäre und Datenschutz sind Grundrechte in der EU. Datenschutz ist ein Grundrecht, das durch europäisches Recht geschützt und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

Konkret sind die Datenschutzbestimmungen für die EU-Organe – sowie die Pflichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) – in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist eine relativ neue, aber zunehmend einflussreiche unabhängige Aufsichtsbehörde, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Einrichtungen und Organe der EU überwacht, in Bezug auf politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die sich auf die Privatsphäre auswirken, beratend tätig ist und mit vergleichbaren Behörden zusammenarbeitet, um einen kohärenten Datenschutz sicherzustellen.

Giovanni Buttarelli (EDSB) und Wojciech Wiewiórowski (stellvertretender EDSB) sind Mitglieder dieser Behörde und wurden durch eine gemeinsame Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates ernannt. Sie traten ihre fünfjährige Amtszeit am 4. Dezember 2014 an.

Personenbezogene Daten bzw. Informationen: alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (lebende) natürliche Person beziehen. Beispiele hierfür sind unter anderem Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videoaufnahmen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Weitere Angaben, wie z. B. IP-Adressen und Inhalte von Mitteilungen, die sich auf Endnutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von ihnen zur Verfügung gestellt werden, gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.

Privatsphäre: das Recht einer natürlichen Person, in Ruhe gelassen zu werden und die Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre und die Achtung des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Europäischen Charta der Grundrechte (Artikel 7) verankert. Die Charta umfasst auch ein ausdrückliches Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

Verarbeitung personenbezogener Daten: Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.“ Siehe hierzu auch das Glossar auf der Website des EDSB.

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