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Datenübermittlungen

 

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.

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27
Jul
2021

Transfers to a third country resulting from the use of a newsletter service to which interested parties can subscribe on ENISA's website

This EDPS Opinion relates to the possible use of a derogation under Article 50 of Regulation (EU) 2018/1725 by the European Union Agency for Cybersecurity (ENISA) for transfers to a third country resulting from the use of a newsletter service to which interested parties can subscribe on ENISA's website

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
27
Jul
2021

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands

Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
5
Jul
2021

Beschluss des EDSB zur bedingten Genehmigung der Nutzung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Fusion For Energy und der ITER International Fusion Energy Organization

Dieser Beschluss betrifft die bedingte Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung 2018/1725, die zwischen dem Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und dem Development of Fusion Energy („F4E“) und der ITER International Fusion Energy Organization („ITER“) im Zusammenhang mit der Umsetzung des ITER-Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf die Unterbringung von F4E-Personal auf dem ITER-Gelände.

 

Verfügbare Sprachen: Englisch
30
Jun
2021

Newsletter (87)

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