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EDSB unterstreicht Rechenschaftspflicht für EU-Einrichtungen und Organe und Engagement von Datenschutzbeauftragten für besseren Datenschutz

23
Nov
2012

EDSB unterstreicht Rechenschaftspflicht für EU-Einrichtungen und Organe und Engagement von Datenschutzbeauftragten für besseren Datenschutz

Heute hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Leitlinie zu Konsultationen im Bereich Aufsicht und Durchsetzung herausgegeben, die EU-Einrichtungen und Organen sowie Datenschutzbeauftragten (DSB) Orientierungshilfen bei der Konsultation des EDSB beim Entwurf von Maßnahmen oder internen Regelungen bietet, die die Verarbeitung persönlicher Information -sogenannte personenbezogene Daten- entsprechend der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001 nach sich zieht.

Täglich werden persönliche Informationen innerhalb der EU-Verwaltung in Übereinstimmung mit Maßnahmen oder internen Regelungen verarbeitet, die von jeder einzelnen EU-Einrichtung oder jedem einzelnen Organ entwickelt werden und bei jedweder durchgeführten Verarbeitung Datenschutz garantieren sollen. Personaleinstellung und -beurteilung, Ausschreibungsverträge, Beschwerden oder Informationsanfragen, Videoüberwachung und Datenbankpflege sind nur einige Beispiele für Aktivitäten, bei denen die Verarbeitung persönlicher Informationen Beschäftigte und Bürger betreffen kann.

Giovanni Buttarelli, Stellvertretender EDSB, erklärt hierzu: "Um das Grundrecht auf Datenschutz für Beschäftigte und Bürger tatsächlich zu respektieren, müssen EU-Einrichtungen und Organe ihre Verantwortung im Sinne ihrer Rechenschaftspflicht wahrnehmen, wenn sie interne Maßnahmen entwickeln und umsetzen sowie von Anfang an den fachkundigen Rat ihres Datenschutzbeauftragten einholen. Benötigt der DSB Anleitung, zum Beispiel in einem komplizierten Fall oder wenn es darum geht, dass die Rechte und Freiheiten von Betroffenen beeinträchtigt werden könnten, kann der DSB oder die Einrichtung den EDSB konsultieren."

Folglich betont der EDSB mit dieser Leitlinie, dass EU-Einrichtungen und Organe für ihre Datenschutzzuständigkeiten voll rechenschaftspflichtig sein sollten. Diese Leitlinie garantiert, dass eine EU-Einrichtung oder Organ  zuerst sicherstellen muss, dass der Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend der Verordnung ausreichend Aufmerksamkeit zukommt, wenn es um den Entwurf oder Verabschiedung von Maßnahmen geht, die Datenschutzrechte betreffen.

Eines der effektivsten Mittel, um dies zu garantieren, ist das Einbeziehen des DSB und dessen Empfehlungen gleich zu Beginn. Der DSB garantiert in unabhängiger Weise sowohl die interne Anwendung der Verordnung sowie den Schutz von Rechten und Freiheiten von Einzelnen gegenüber möglichen ungünstigen Einflüssen durch die Verarbeitungsvorgänge.

Hintergrundinformationen

Artikel 28 (1) der Datenschutzverordnung verpflichtet EU-Einrichtungen und Organe, den EDSB über die Ausarbeitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Artikel 46 (d) der Verordnung erlegt dem EDSB die Pflicht auf, alle Einrichtungen und Organe von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen zu beraten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor sie interne Vorschriften für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausarbeiten.

Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, wie zum Beispiel Namen, Geburtsdaten, Fotografien, Emailadressen und Telefonnummern. Andere Details, wie z.B. Gesundheitsdaten, für Beurteilungszwecke verwendete Daten und Verkehrsdaten beim Gebrauch von Telefon, Email oder Internet werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.

Ein "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher" ist diejenige EU-Einrichtung oder Organ, welche den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten stellvertretend für eine Einrichtung oder ein Organ festlegt.

Jede Einrichtung oder jedes Organ hat einen Datenschutzbeauftragten (DSB). Eine Liste von Datenschutzbeauftragten ist auf der Internetseite des EDSB zu finden.

Das Prinzip der Rechenschaftspflicht ist in Artikel 22 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments and des Rats zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) niedergelegt, KOM(2012) 11 endgültig, 25.1.2012, abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/review2012/com_2012_11_de.pdf

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch