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Starker Datenschutz, um den EU-Ansatz für schwere Straftaten zu verbessern

3
Jun
2013

Starker Datenschutz, um den EU-Ansatz für schwere Straftaten zu verbessern

Zuverlässige Datenschutzüberlegungen können die Glaubwürdigkeit der Ermittlungen bei schweren Straftaten in der EU stärken. Das ist die Botschaft des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in seiner heute veröffentlichten Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). Der EDSB unterstützt die Notwendigkeit für innovative und flexible Ansätze in der Prävention und Bekämpfung von schweren Verbrechen, verlangt aber auch starke Sicherheitsvorkehrungen. Die Gültigkeit einer strafrechtlichen Untersuchung stützt sich auf die Qualität und Integrität der gesammelten Daten. Die Grundsätze des Datenschutzes zu respektieren kann dazu beitragen, die Zuverlässigkeit solcher Beweise zu erhöhen.

Peter Hustinx, EDSB, sagte hierzu: „Ein solider Rahmen des Datenschutzes ist nicht nur wichtig für diejenigen, die unter Verdacht stehen oder an einer Untersuchung beteiligt sind, sondern trägt auch zum Erfolg der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei. Da sich die Tätigkeit von Europol auf die Zusammenarbeit mit und zwischen den Strafverfolgungsbehörden in Europa stützt, ist es wichtig, dass Datenschutzüberlegungen voll berücksichtigt werden; in der Praxis bedeutet dies, dass Europol personenbezogene Daten nur für bestimmte Untersuchungen sammeln sollte. Es ist wichtig, dass Europol ein hohes Datenschutzniveau behält, weil sie eine bedeutendere Rolle bei der Bekämpfung von schweren Straftaten spielt. Eine effektive Aufsicht über Europol ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sie in voller Übereinstimmung mit der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt.

Um Strafverfolgungsbehörden in ganz Europa bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität zu unterstützen, bestehen Europols Kernaktivitäten in der Sammlung, Analyse und Verbreitung personenbezogener Daten. Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Art dieser Arbeit unterstreicht der EDSB, dass es zwingend erforderlich ist, klar definierte Kriterien für die Übertragung von Informationen an Drittstaaten und internationalen Organisationen zu erarbeiten.

Während Europol bis dato ein gutes Datenschutzsystem  aufrechterhalten hat, könnte die vorgeschlagene Idee, anhand in verschiedenen Datenbanken gespeicherter Querverweisinformationen zu überprüfen, ob Einzelpersonen oder Gruppen mehrerer Typen von Straftaten verdächtigt werden – Drogen- und Menschenhandel zum Beispiel – Anlass zur Besorgnis geben, falls keine Datenschutzgarantien bestehen. Die erhöhte Flexibilität in der Nutzung von Querverweisinformationen sollte beispielsweise durch die Angabe des Zwecks und die Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus kompensiert werden, mindestens so hoch wie im aktuellen Datenschutzregelwerk vorgeschrieben.

Der Vorschlag sieht ebenfalls vor, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch Europol überwacht. Der EDSB begrüßt die Betonung einer robusten Aufsicht über Europol und stellt fest, dass eine EU-Agentur von der zuständigen und völlig unabhängigen europäischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden sollte. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Aufsicht über Europol in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Datenschutzbehörden durchgeführt wird – so wie dies bereits bei der Aufsicht über  große IT-Datenbanken in der EU wie EURODAC, ZIS und anderen der Fall ist.

Hintergrundinformationen

Der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz sind Grundrechte in der EU. Nach der Datenschutzverordnung (EG) No 45/2001 ist es eine der Aufgaben des EDSB, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu Vorschlägen für neue Rechtsakte und andere Themen, die sich auf den Datenschutz auswirken, zu beraten. Zusätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe und
-Einrichtungen, wenn sie spezifische Risiken für Individuen („betroffene Personen“) mit sich bringt, einer Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen. Wenn die vorgelegte Verarbeitung nach Ansicht des EDSB zu einem Verstoß gegen Bestimmunen der Verordnung führen könnte, legt er Verbesserungsvorschläge vor.

EUROPOL: Die Rolle der EU- Agentur für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) besteht darin, die nationalen Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen, sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Unterstützung durch Europol beinhaltet die Erleichterung des Informationsaustauschs, die Bereitstellung der kriminalistischen Analyse sowie die Koordinierung der grenzüberschreitenden Operationen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, bestehen Europols Kernaktivitäten in der Erfassung, Analyse und Verbreitung personenbezogener Daten.

Personenbezogene Informationen/Daten: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche (lebende) Person, wie Namen, Geburtsdaten, Fotografien, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Details, wie Gesundheitsdaten, für Beurteilungszwecke verwendete Daten und Verkehrsdaten bei Nutzung von Telefon, E-Mail oder Internet, werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.

Privatsphäre: das Recht einer Person, in Ruhe gelassen zu werden und Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre bzw. den Schutz des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Europäischen Grundrechtecharta (Artikel 7) festgeschrieben. Die Charta enthält auch ein explizites Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden. Nach Erhebung dürfen die Daten nicht weiter in einer Weise, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, verarbeitet werden. Dieses Prinzip dient dazu, Personen durch die Begrenzung der Verwendung ihrer Daten auf vordefinierte Zwecke zu schützen.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch