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Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts ist unerlässlich, um das Vertrauen zwischen der EU und den USA wiederherzustellen

21
Feb
2014

Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts ist unerlässlich, um das Vertrauen zwischen der EU und den USA wiederherzustellen

Die strikte Durchsetzung des bestehenden europäischen Datenschutzrechts ist ein unerlässliches Element, um das Vertrauen zwischen der EU und den USA wiederherzustellen, so der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) heute.

Peter Hustinx, EDSB, hierzu: "Die Rechte der EU-Bürger auf den Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten sind im EU-Recht verankert. Die massenhafte Überwachung von EU-Bürger durch US- und andere Geheimdienste ignoriert diese Rechte. Zusätzlich zu Unterstützung für ein allgemeines Datenschutzgesetz in den USA muss Europa auf der strikten Durchsetzung von EU-Recht bestehen, internationale Datenschutzstandards voranbringen und zügig die Reform der EU-Datenschutzverordnung abschließen."

In seiner Stellungnahme zu den Mitteilungen der Kommission zur Wiederherstellung des Vertrauens beim Datenaustausch zwischen der EU und den USA und die Funktionsweise der Safe-Harbour-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen sagt der EDSB, dass die Maßnahmen die effektive Anwendung und Durchsetzung der Regeln für internationale Datenübermittlungen zwischen der EU und den USA, insbesondere der bestehenden Safe-Harbour-Prinzipien, beinhalten müssen.

Zusätzlich sollten die überarbeiteten EU-Datenschutzregeln für Klarheit und Kohärenz sorgen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Datenübermittlungen, die Verarbeitung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke und internationale Rechtskonflikte. Es ist folglich unabdinglich, dass schnell Fortschritte gemacht werden, um die von politischen und wirtschaftlichen Interessen getriebenen Versuche, die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz einzuschränken, zu stoppen.

Die massenhafte Überwachung von Telekommunikationsnutzern widerspricht dem EU-Datenschutzrecht und der Charta der Grundrechte der EU. In einer demokratischen Gesellschaft müssen sich Nutzer sicher sein können, dass ihre Rechte auf Privatsphäre, Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und Schutz ihrer personenbezogenen Daten geachtet werden. Ausnahmen oder Einschränkungen von Grundrechten aus Gründen nationaler Sicherheit sind nur zulässig, wenn sie zwingend notwendig und verhältnismäßig sind und mit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte in Einklang stehen.

Es ist unabdinglich, dass Grundrechte sowohl durch bestehende Gesetzgebung als auch durch zukünftige, strengere Gesetze und Abkommen durchgesetzt werden, um das durch die verschiedenen Überwachungsskandale zutiefst untergrabene Vertrauen wiederherzustellen. In einer demokratischen Gesellschaft sollten Geheimdienstaktivitäten immer die Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beachten.

Hintergrundinformationen

Die Privatsphäre und der Datenschutz sind in der EU Grundrechte. Datenschutz ist ein durch europäisches Recht geschütztes und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht.

Im Detail sind die Regeln für den Datenschutz in der EU-Verwaltung, ebenso wie die Aufgaben des EDSB, in der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt. Eine der Aufgaben des EDSB ist es, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu Vorschlägen für neue Rechtsakte und andere Themen, die sich auf den Datenschutz auswirken, zu beraten. Zusätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe und -Einrichtungen, wenn sie spezifische Risiken für Individuen („betroffene Personen“) mit sich bringt, einer Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen.  

Personenbezogene Informationen / Daten: jegliche Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (lebende) natürliche Person bezieht. Beispiele sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videos, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Angaben, wie etwa IP-Adressen und der Inhalt von Nachrichten, die sich auf Endnutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von ihnen erstellt wurden, werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.

Privatsphäre: das Recht einer Person, in Ruhe gelassen zu werden und Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre bzw. den Schutz des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 7) festgeschrieben. Die Charta enthält auch ein explizites Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

Safe-Harbour-Grundsätze: Diese Grundsätze sind eine Liste von Prinzipien zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz, die, zusammen mit einer Liste häufig gestellter Fragen (FAQs), die Leitlinien zur Umsetzung dieser Grundsätze vorgeben, von der Europäischen Kommission a s angemessene Schutzmaßnahmen angesehen wurden. Diese Grundsätze wurden von der US-Regierung am 21 Juli 2000 ausgegeben. US-Organisationen können erklären, dass sie diese Regeln befolgen. Die Organisationen müssen ferner ihre Geschäftsbedingungen zum Datenschutz offen legen und der Zuständigkeit der Federal Trade Commission (FTC) gemäß Abschnitt 5 des Federal Trade Commission Act, der unlautere und irreführende Handlungen und Praktiken, die im Handel erfolgen oder die den Handel beeinträchtigen, verbietet, bzw. der Zuständigkeit anderer gesetzlicher Organe unterliegen, die die Einhaltung der entsprechend den FAQ umgesetzten Grundsätze gewährleisten. Siehe ebenfalls: Angemessenheitsentscheidung im Glossar des EDSB und Webseite der Artikel-29-Datenschutzgruppe.

Für zusätzliche Informationen zur EU-Datenschutzreform verweisen wir Sie an eine spezielle Sektion der Website des EDSB.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch