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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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20
Jul
2016

Auswahl von Vertrauenspersonen - EIGE

Stellungnahme zur Vorabkontrolle über die Auswahl von Vertrauenspersonen beim Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (Fall 2016-0408)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
20
Jul
2016

Verwaltungs- und Disziplinarverfahren Untersuchungen - CPVO

Stellungnahme zur Vorabkontrollstellungnahme des EDSB zu „Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren“ beim CPVO (Fall 2011-1128)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
4
Jul
2016

Individuelle Leistungsindikatoren für die jährliche Mitarbeiterbeurteilung - CPVO

Stellungnahme zur Individuelle Leistungsindikatoren für die jährliche Mitarbeiterbeurteilung Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Fall 2016-0417)

Personenbezogene Daten, die im Zuge von Kerntätigkeiten eines Arbeitgebers erhoben wurden, werden mitunter weiter im Beurteilungsverfahren für Produktivitätsberichte über Mitarbeiter verwendet. Diese Weiterverwendung personenbezogener Daten ist eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung (verknüpft mit dem Kerngeschäft) und sollte daher nach eigenen, expliziten internen Regeln erfolgen. Beschäftigte müssen über die geänderte Zweckbestimmung in Kenntnis gesetzt werden, damit eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben gewährleistet ist. Darüber hinaus dürfen diese Daten nur als unterstützendes Element in der Jahresbeurteilung von Mitarbeitern herangezogen werden, nicht jedoch als einzige Informationsquelle für das Beurteilungsverfahren.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch