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EDSB-Leitlinien zu Interessenkonflikten: Datenschutz unterstützt gute öffentliche Verwaltung

8
Dec
2014

EDSB-Leitlinien zu Interessenkonflikten: Datenschutz unterstützt gute öffentliche Verwaltung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ermutigt die Organe und Einrichtungen der EU (EU-Organe) dazu, bei der Handhabung der Interessenerklärungen der für sie arbeitenden Personen das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und die Datenschutzrechte der betroffenen
Personen abzuwägen. Diese Abwägung kann die Bemühungen der EU-Organe, das Vertrauen, das ihnen die Öffentlichkeit und ihre eigenen Angestellten gegenüberbringen, zu stärken, unterstützen.

Giovanni Buttarelli, Datenschutzbeauftragter, sagte zu den Leitlinien zur Erhebung und Veröffentlichung personenbezogener Daten bezüglich der Handhabung von Interessenkonflikten in den Organen und Einrichtungen der EU: "Indem sie den Datenschutz umfassend berücksichtigen, können die EU-Organe Offenheit und Transparenz herstellen sowie Interessenerklärungen auf eine faire Art und Weise
handhaben. So demonstrieren sie die Unabhängigkeit der für sie arbeitenden Personen und kommen gleichzeitig der Fürsorgepflicht ihnen gegenüber nach.
"

Die Organe der EU erheben Interessenerklärungen von bestimmten Gruppen von Personen, deren Position ein hohes Maß an Unparteilichkeit erfordern, zum Beispiel von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, von Kommissaren, sowie von Inhabern anderer höherer Management-, politischer oder sensibler Posten.

Die Organe der EU müssen unter Umständen auch alle potenziellen Interessenkonflikte von Personen, die keine Leitungspositionen innehaben, die aber dennoch Entscheidungen, die die Öffentlichkeit oder die Verwendung öffentlicher Mittel betreffen, treffen oder beeinflussen, beobachten.

Es gibt klarerweise ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass alle potenziellen Interessenkonflikte beobachtet werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen von EU-Beamten, Experten und anderen Personen, die für die EUOrgane arbeiten, nicht von ihren privaten Interessen beeinflusst werden. Folglich gibt es ein legitimes Interesse daran, bestimmte Erklärungen zu veröffentlichen, um das Vertrauen in die Organe der EU zu stärken.

Die EU-Organe sollten genau abwägen, welche Informationen veröffentlicht werden müssen. Dies beinhaltet, ob die betroffenen Personen Einfluss oder Entscheidungsbefugnisse haben und inwiefern diese Veröffentlichung ihr Privatleben beeinträchtigen würde.

Obwohl die Leitlinien des EDSB für die Organe der EU entwickelt wurden, können sie auch wertvolle Orientierungshilfen zum Schutz der Grundrechte geben, zum
Beispiel für Einrichtungen des öffentlichen Sektors und für internationale Organisationen.

Hintergrundinformationen


Der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz sind Grundrechte in der EU. Nach der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001 ist es eine der Aufgaben des EDSB, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu Vorschlägen für neue Rechtsakte und andere Themen, die sich auf den Datenschutz auswirken, zu beraten. Zusätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EUOrgane und -Einrichtungen, wenn sie spezifische Risiken für Individuen („betroffene Personen“) mit sich bringt, einer Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen. Wenn die vorgelegte Verarbeitung nach Ansicht des EDSB zu einem Verstoß gegen Bestimmunen der Verordnung führen könnte, legt er  Verbesserungsvorschläge vor.

Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Regeln, Prinzipien und Arbeitsbedingungen für den europäischen öffentlichen Dienst niedergelegt sind. Das Beamtenstatut und andere Rechtstexte und Verhaltensregeln sorgen für die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und Loyalität des Personals und anderer Personen, die für die EU-Organe arbeiten. Die EU-Organe haben Prozeduren wie etwa zur Handhabung von Interessenkonflikten geschaffen, um diesen Verpflichtungen Genüge zu tun.

Interessenkonflikte im Sinne des Beamtenstatuts treten dann auf, wenn, in Ausübung ihrer Pflichten für die Organe der EU, eine Person mit einem Sachverhalt befasst ist, in dem sie - direkt oder indirekt - ein persönliches Interesse hat, welches ihre Unabhängigkeit beeinflusst; dies betrifft insbesondere familiäre und finanzielle Interessen.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche (lebende) Person, wie Namen, Geburtsdaten, Fotografien, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Details, wie Gesundheitsdaten, für Beurteilungszwecke verwendete Daten und Verkehrsdaten bei Nutzung von Telefon, EMail oder Internet, werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.

Privatsphäre bezeichnet das Recht einer Person, in Ruhe gelassen zu werden und Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre bzw. den Schutz des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Europäischen Grundrechtecharta (Artikel 7) festgeschrieben. Die Charta enthält auch ein explizites Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

Organe und Einrichtungen der EU / EU-Verwaltung: Alle Organe, Einrichtungen, Büros oder Agenturen, die
Aufgaben für die Europäische Union wahrnehmen (z.B. die Europäische Kommission, das Europäische
Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank, spezialisierte und dezentralisierte EUAgenturen).

Rechenschaftspflicht: nach diesem Prinzip sollen die EU-Organe alle internen Mechanismen und Kontrollsysteme umsetzen, die nötig sind, um die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten sicherzustellen. Sie sollen ebenfalls in der Lage sein, diese Einhaltung gegenüber Aufsichtsbehörden wie etwa dem EDSB zu demonstrieren.

Datenverarbeitung: nach Verordnung (EG) 45/2001 bezeichnet die Verarbeitung personenbezogener Daten alle mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgänge oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die
Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

Personenbezogene Daten können in vielen Aktivitäten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit einer betroffenen Person verarbeite werden. Beispiele aus den Organen der EU wären etwa die Prozeduren zur Personalbewertung, Telefonkostenabrechnungen, Teilnehmerlisten von Besprechungen, die Handhabung von Disziplinar- und medizinischen Akten, sowie die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste von Bediensteten und ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche.

Es ist auch möglich, dass personenbezogene Daten zu anderen Personen verarbeitet werden. Beispiel sind etwa Besucher, Dienstleister und Personen, die Petitionen einreichen.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch