Print

Der EDSB veröffentlicht neue Leitlinien für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die eine datenschutzgerechte Politikgestaltung erleichtern sollen

19
Dec
2019

Der EDSB veröffentlicht neue Leitlinien für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die eine datenschutzgerechte Politikgestaltung erleichtern sollen

Die neuen Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Bewertung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zielen darauf ab, den politischen Entscheidungsträgern praktische Instrumente an die Hand zu geben, die ihnen helfen sollen, die Einhaltung der vorgeschlagenen EU-Maßnahmen, die sich auf die Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten auswirken würden, mit der Charta der Grundrechte zu bewerten, erklärte der Europäische Datenschutzbeauftragte heute bei der Veröffentlichung der Leitlinien.

Wojciech Wiewiórowski, EDSB, sagte hierzu: „Jede vorgeschlagene Einschränkung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten muss mit dem EU-Recht in Einklang stehen, d. h. es muss sichergestellt werden, dass diese Einschränkung sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist. Unsere Leitlinien zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollen in Verbindung mit dem Necessity Toolkit, das wir 2017 veröffentlicht haben, die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit für politische Entscheidungsträger schneller und einfacher machen und ihnen dabei helfen, sicherzustellen, dass bei allen neuen EU-Vorschlägen das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleibt.“

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Datenschutz in den Grundsatzdiskussionen der EU weiterhin an erster Stelle steht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU stützt sich auf Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die besagen, dass jede Person das Recht auf den Schutz ihrer eigenen personenbezogenen Daten hat. Der EU-Gesetzgeber muss daher Rechtsvorschriften erlassen, die mit diesen übergeordneten Verfassungsgrundsätzen in Einklang stehen, und jede Einschränkung dieser Rechte muss bestimmte Kriterien einhalten: Sie muss gesetzlich vorgesehen sein; sie muss das Wesen des betreffenden Grundrechts achten und sowohl notwendig als auch verhältnismäßig sein, wobei nicht nur die Ziele der Maßnahme selbst, sondern auch die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte und Freiheiten im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.

Eine der Aufgaben des EDSB besteht darin, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat bei neuen Rechtsetzungsakten und politischen Vorschlägen zu beraten. Dies kann auf Ersuchen dieser Organe hin geschehen, beispielsweise als Antwort auf eine vorgeschriebene Konsultation durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung 2018/1725, oder auf eigene Initiative. Da neue EU-Vorschläge nun routinemäßig die Verarbeitung personenbezogener Daten implizieren, ist es äußerst wichtig, sicherzustellen, dass die Entscheidungsträger gut gerüstet sind, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer vorgeschlagenen Maßnahme angemessen beurteilen zu können. Aufbauend auf der einschlägigen Rechtsprechung und den neuesten legislativen Stellungnahmen und förmlichen Kommentaren des EDSB bieten die Leitlinien des EDSB für die Verhältnismäßigkeit und das Necessity Toolkit praktische Anleitungen, die dazu beitragen sollen, diesen Schlüsseldimensionen von Beginn des Gesetzgebungsverfahrens an Rechnung zu tragen und somit eine verantwortungsvolle und sachkundige Entscheidungsfindung auf EU-Ebene zu erleichtern.

Der EDSB erkennt an, dass in der heutigen digitalen Welt die Entscheidungsträger mit immer komplexeren Fragen konfrontiert werden, die alle bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und politischen Vorschlägen berücksichtigt werden müssen. Wenn die neue Kommission ihre Tätigkeit aufnimmt, ist sich der EDSB sicher, dass sowohl seine Leitlinien zur Verhältnismäßigkeit als auch das Necessity Toolkit eine wichtige Rolle bei der Vereinfachung der Herausforderungen spielen können, mit denen die Entscheidungsträger konfrontiert sind, und ihnen somit helfen können, sicherzustellen, dass die Grundrechte stets angemessen geschützt werden.

Hintergrundinformationen

Die Datenschutzvorschrif ten in den Organen der Union sow ie die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauf tragten (EDSB) sind in der neuen Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt. Diese Bestimmungen ersetzen die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthaltenen Bestimmungen. Der EDSB ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die zunehmend an Einf luss gew innt und für die Überw achung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU zuständig ist; er unterbreitet Empfehlungen zu politischen Strategien und Rechtsvorschrif ten, die die Privatsphäre betref fen, und arbeitet mit ähnlichen Behörden zusammen, um einen einheitlichen Datenschutz zu gew ährleisten. Unser Auf trag besteht zudem darin, das Bew usstsein für Risiken zu schärfen und die Rechte und Freiheiten der Menschen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen.

Wojciech Wiewiórowski (EDSB) w urde am 5. Dezember 2019 durch einen gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

Personenbezogene Daten bzw. Informationen: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Beispiele hierfür sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videoaufnahmen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Angaben w ie IP-Adressen und Kommunikat ionsinhalte – die sich auf Endnutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von ihnen zur Verfügung gestellt w erden – gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.

Privatsphäre: das Recht einer natürlichen Person, in Ruhe gelassen zu w erden und die Kontrolle über die sie betref fenden Informationen auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre und auf ein Privatleben ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 7) verankert. In der Charta ist auch ausdrücklich das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten enthalten (Artikel 8).

Verarbeitung personenbezogener Daten: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 bezeichnet der Ausdruck Verarbeitung personenbezogener Daten „jeden mit oder ohne Hilf e automatisier ter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten w ie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abf ragen, die Verw endung, die Of fenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“. Siehe Glossar auf der EDSB-Website.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch