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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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13
Oct
2017

Videoüberwachungssystems - EWSA und AdR

Stellungnahme zur Vorabkontrolle des Videoüberwachungssystems des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen (Fall 2017-0662)

The Opinion regards the rather sophisticated video-surveillance system of the European Economic Social Committee and the Committee of the Regions. In the light of the EDPS Guidelines on Video-surveillance and against the background of a data protection impact assessment conducted, it contains recommendations on covert surveillance (concealed cameras), the collection of special categories of data and applicable retention periods.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
6
Oct
2017

Verfahren für die Verlängerung - EUIPO

Stellungnahme zum Verfahren für die Verlängerung der Verträge von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten beim EUIPO (Fall 2017-0256)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
4
Oct
2017

Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems - EK

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems  bei der Europäischen Kommission (Fall 2016-0864)

Die EDES-DB ist das seitens der Kommission eingerichtete neue System zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur Gewährleistung einer soliden Finanzverwaltung. Es ersetzt seit dem 1. Januar 2016 das Frühwarnsystem und die zentrale Ausschlussdatenbank. Die Vorschriften für das EDES sind nun in der überarbeiteten Haushaltsordnung für die EU-Organe dargelegt. Der EDSB empfiehlt die Festsetzung einer ausdrücklich begrenzten Speicherdauer für die in der Meldung vorgesehenen weiteren Nutzungen der Informationen der EDES-DB.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
21
Sep
2017

Auswahl für die Einstellung von Bediensteten - CEPOL

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Auswahl für die Einstellung von Bediensteten bei der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) (EDSB Fall 017-0187)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
5
Sep
2017

Vergütungspolitik und Darlehen - EZB

Vergütungspolitik und Darlehen an leitende Mitarbeiter bedeutender Unternehmen, die durch die EZB beaufsichtigt warden (Fall 2017-0358).

In ihrer Funktion als Bankenaufsicht hat die Europäische Zentralbank unteranderem die Vergütungspolitik bedeutender von ihr beaufsichtigter Unternehmen zu beurteilen und zu genehmigen. Dies kann für Beschäftigte bedeutender beaufsichtigter Unternehmen nachteilige Folgen wie einen eventuellen Ausschluss von in ihren Arbeitsverträgen zugesicherten Rechten haben.

Die EZB spielt ferner eine Rolle im Hinblick auf Darlehen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen an deren eigene Beschäftigte, was ebenfalls dazu führen kann, dass diesen Darlehen verweigert und sie somit von einem Vertrag ausgeschlossen werden.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch