Print

Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

Filters

6
Dec
2017

Feedback-Events 2017 - EUIPO

Stellungnahme zur Vorabkontrolle des Feedback-Events 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Fall 2017-0813)


The peer feedback enables staff members to perform a self- assessment and provide and receive feedback about and from their peers, while the 360° feedback allows for managers receiving feedback from their peers and from direct report and line managers about their leadership skills. Individual and group feedback reports are both developed to provide an organizational overview of the results obtained through the peer and the 360º feedback exercises.
The EDPS recommended to revise the privacy statement clarifying that participants can decide to opt-out at any time  and to define the purpose of the group reports and the categories of data covered.

 

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
1
Dec
2017

Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors - EUIPO

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Beteiligung des Europäischen Parlaments am Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors, des/der stellvertretenden Exekutivdirektors/Exekutivdirektoren, des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Fall 2017-0345)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
29
Nov
2017

Whistleblowing-Politik - EIB

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Whistleblowing-Politik der Europäischen Investitionsbank (Fall 2016-0381)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
20
Nov
2017

Ernennungs- und Einstellungsverfahren - CdT

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der aktualisierten Meldung von Ernennungs- und Einstellungsverfahren beim Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (EDSB Fall 2016-0377)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
16
Nov
2017

Auswahl von Vertrauenspersonen - EIB

Stellungnahme zur Vorabkontrolle der Auswahl von Vertrauenspersonen bei der Europäischen Investitionsbank (Fall 2017-0136)

Vertrauenspersonen werden in informellen Verfahren bei Belästigung tätig, eine Thematik, zu der der EDSB Leitlinien herausgegeben hat. Die Auswahl solcher Vertrauenspersonen, in diesem Fall durch die EIB, ist Gegenstand einer Vorabkontrolle durch den EDSB, da sie die Beurteilung der Fähigkeit der Bewerber zur Wahrnehmung der Aufgabe sowie möglicherweise Verarbeitungen im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten umfasst. Im vorliegenden Fall empfahl der EDSB, die Modalitäten des Verfahrens für die Auswahl von Vertrauenspersonen in Form von normativen Regelungen genau zu erläutern und dabei darzulegen, welche Informationen über einzelne Vertrauenspersonen zur Verfügung gestellt werden und welche Kriterien für ihre Auswahl gelten.

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch