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Vorabkontrolle

Manche Verfahren, die EU-Institutionen eingeführt haben, bringen Risiken für das Recht auf Datenschutz und die Grundfreiheiten des Einzelnen mit sich.

Der frühere Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 45/2001) verpflichtete die EU-Institutionen, uns eine Meldung zu machen, bevor sie risikobehaftete Datenverarbeitungsverfahren einführten.

Im Allgemeinen waren unsere Stellungnahmen zu Vorabkontrollen öffentlich.

Die Verordnung (EU) 2018/1725 stützt sich auf die frühere Verordnung und entspricht der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die für die meisten Organisationen gilt, die personenbezogene Daten in den Mitgliedstaaten verarbeiten. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften werden durch die Verordnung (EU) 2018/1725 die Dokumentationspflichten stärker an den Risiken ausgerichtet, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Dokumentationsanforderungen für das Abonnieren eines Newsletters von EU-Institutionen niedriger sind als etwa für ein intelligentes Videoüberwachungssystem, das öffentlich zugänglichen Raum überwacht, oder für eine Datenbank, die Profile von Reisenden zu Kontrollzwecken erstellt.

Je nach Verfahren müssen die EU-Institutionen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (als „Verantwortliche“) nicht unbedingt alle nachstehend aufgeführten Schritte durchlaufen (diese Schritte sind im Leitfaden „Rechenschaftspflicht vor Ort“ beschrieben):

    • Erstellung der grundlegenden Dokumentation („Verzeichnis“) aller Verarbeitungsvorgänge;
    • Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Vorgang ein hohes Risiko für die Personen darstellt, deren Daten verarbeitet werden, und Konsultation des DSB, wenn dies der Fall zu sein scheint;
    • Muss die EU-Institution eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, so sind dabei diese Risiken eingehender zu untersuchen und spezifische Garantien/Kontrollen zu ihrer Bewältigung zu entwickeln;
    • Deuten die Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung auf hohe Restrisiken für den Datenschutz hin, muss die EU-Institution beim EDSB eine vorherige Konsultation beantragen (siehe Artikel 40 bzw. Artikel 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 für verwaltungstechnische und operative personenbezogene Daten).

Artikel 39 der Verordnung 2016/794 über Europol sieht für neue Arten von Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf operative Daten – Daten, die von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus verarbeitet werden – eine vorherige Ad-hoc-Konsultation vor. Entsprechend sieht Artikel 72 der Verordnung 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA) einen besonderen Mechanismus zur vorherigen Konsultation für die Verarbeitung von operativen Daten vor, nämlich von Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EuStA verarbeitet werden. Die Verordnung 2018/1725, einschließlich des Standardmechanismus für die vorherige Konsultation, ist für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen Daten durch Europol und die EuStA anwendbar, wozu beispielsweise auch Daten über Mitarbeiter und Besucher gehören.

Wenn eine EU-Institution unsicher ist, ob sie uns eine Verarbeitung zwecks vorheriger Konsultation melden muss, kann ihr DSB uns in dieser Frage konsultieren.

Wie auch bei den früheren Stellungnahmen zur Vorabkontrolle sind die Stellungnahmen im Allgemeinen öffentlich. Allerdings können wir sensible Elemente erforderlichenfalls, wie etwa im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten, löschen. Einige Stellungnahmen, die naturgemäß sensibel sind, insbesondere im Bereich Polizei und Justiz, werden gegebenenfalls nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz enthält unser Jahresbericht eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen.

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8
Mar
2018

Processing of Personal Data - SRB

Prior-checking Opinion regarding ‘The processing of personal data in management of all leave entitlements, processing of received requests for reimbursement of annual medical check-ups, received pre-employment medical exams/clearances’ at the Single Resolution Board (SRB) (Case 2017-0853)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
2
Mar
2018

Recruitment of staff - SRB

Prior-checking Opinion regarding ‘Recruitment of staff: Temporary agents (TAs), Seconded National Experts (SNEs) and trainees’ at Single Resolution Board (SRB) (Case 2017-0851)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
12
Feb
2018

Selection and administrative management of Blue Book Trainees - EEAS

Prior check Opinion on selection and administrative management of Blue Book Trainees in EEAS Headquarters and EU Delegations (case 2016-0771)

29
Jan
2018

Recruitment procedure for the position of the Executive Director of CEPOL

Prior-checking Opinion regarding the recruitment of the Executive Director of CEPOL (EDPS case 2017-0787)

Verfügbare Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
26
Jan
2018

Einsatzverzeichnisse des Ersthelfers - Rat

Zusammenfassung 2017-0969:

Der Rat hat auf der Grundlage des Statuts und der Vorschriften im Bereich des Wohlergehens am Arbeitsplatz ein Netz von Ersthelfern eingerichtet. Gemäß dem in dieser Sache geltenden belgischen Recht führt der Arbeitgeber ein Verzeichnis, in das der Arbeitnehmer, der im Rahmen der Erstversorgung im Einsatz ist, bestimmte Angaben zu seinem Einsatz eintragen muss. Der Rat hat beschlossen, ein persönliches Einsatzverzeichnis des Ersthelfers (Einsatzheft des Ersthelfers) und ein Einsatzverzeichnis des Ersthelfers für den medizinischen Dienst einzuführen, sofern der medizinische Dienst im Einsatz ist (vor Ort bzw. nach dem Transport des Opfers in seine Räumlichkeiten). Die betroffenen Personen müssen ordnungsgemäß über den Schutz der personenbezogenen Daten informiert werden. In Anbetracht des sensiblen Charakters der im Einsatzheft des Ersthelfers enthaltenen personenbezogenen Daten und der Dringlichkeit der Arbeit des Ersthelfers ist es ebenso wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.