Einfuhr, Ausfuhr und Versandregister - OLAF
Stellungnahme zur Vorabkontrolle Einfuhr, Ausfuhr und Versandregister bei OLAF (Fall 2016-0674 and 2013-1296)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die in der Richtlinie 95/46/EG und auch in der Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 uneingeschränkt gelten wird, festgelegt sind. Bietet ein Land nach Auffassung der Europäischen Kommission ein angemessenes Schutzniveau, unterliegt es denselben Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat, was bedeutet, dass der Empfänger der Daten in besagtem Land nicht verpflichtet ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung zu ermöglichen. Die Übermittlung von Daten in ein Land, für das kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, erfordert geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften. In ganz bestimmten Fällen können Ausnahmen von dieser Regel gewährt werden. Der Europäische Datenschutzausschuss, dem der EDSB angehört, wird der Kommission Stellungnahmen zu diesem Thema vorlegen.
Stellungnahme zur Vorabkontrolle Einfuhr, Ausfuhr und Versandregister bei OLAF (Fall 2016-0674 and 2013-1296)
Keynote speech by Giovanni Buttarelli to the Privacy and Security Conference 2016, Rust am Neusiedler See, Austria
EDPS Decision pursuant to Article 9(7) of Regulation (EC) No 45/2001 concerning the transfers of personal data carried out by the European Central Bank for its supervisory activities (Case 2016-0308)
Empfehlungen des EDSB zum Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache
Letter on the use of a US-based company for sending out alerts and newsletters at the European External Action Service (Case 2015-1122)